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Rechte und Pflichten
Nach
§ 16 Absatz 3 SGB II
entsteht durch
eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjob,
Förderjob) kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.
Dennoch sind mit den Zusatzjobs eine Reihe Pflichten und Rechte verbunden, die wir hier aufführen. Sie sind Grundlage der schriftlichen Vereinbarungen, die wir mit den Teilnehmern treffen.
Zusatzjobs müssen im öffentlichen Interesse liegen und gemeinnützig sein. Die Teilnehmer dürfen keine regulären, sondern nur zusätzliche Arbeiten ausführen.